Vereinssatzung
§ 1 Bezeichnung
- Der Verein führt die Bezeichnung
„Reit- und Fahrverein Rot am See e. V.“, Sitz in Rot am See. - Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Der Verein ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine in Württemberg und dem Württembergischen Landessportbund angeschlossen.
§ 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports, insbesondere die Ausbildung der Jugend im Umgang mit Pferden und die Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
3. Die Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorsitzenden des Reit- und Fahrvereins zu stellen.
4. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet vorläufig der Vorsitzende und endgültig der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung werden nicht bekannt gegeben.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
6. Personen, die sich um den Verein oder um den Pferdesport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitglied ernannt werden; sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen, dürfen die Einrichtungen des Vereins benützen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzungen des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten, sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen.
- Die festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung vor Ablauf des ersten Monats des Geschäftsjahres und die Ordnungsgebühren innerhalb sechs Wochen zu zahlen. Wer seine finanziellen Pflichten versäumt, geht solange seiner Rechte verlustig.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie artgerecht zu behandeln und unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
- die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. quälen, zu missbrauchen oder ohne die zwingend notwendige Sorgfalt zu transportieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
- Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
§ 5 Austritt und Ausschluss
- die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden bis zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist.
- Durch Ausschluss, der durch den Vorstand verfügt werden kann
- Sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere den Satzungen zuwider gehandelt wird oder die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt werden.
- Wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen, die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stören.
- Gegen die Ausschlussverfügung kann innerhalb 4 Wochen nach deren Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig.
- Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:
- Dem Vorsitzenden
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 7 Vorsitzenden
- Vorstand im Sinne des § 26 des bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vereins und die Mitglieder-versammlungen. Er führt den Verein und besorgt dessen Geschäfte, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 8 Vorstand und Haftung der Organmitglieder und Vertreter
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Reitwart, dem Kassenführer, dem Schriftführer, zwei Jugendvertretern und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Die jeweils gewählten Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Sämtliche Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Abweichend hiervon gilt für die Jugendvertreter:
Die Jugendvertreter werden jeweils auf ein Jahr durch die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Jugendlichen zwischen 10 und 21 Jahren gewählt. Sie sollten bei der Wahl das 16. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht älter als 21 Jahre sein.
- Abweichend hiervon gilt für die Jugendvertreter:
- dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
- Den Jahresplan aufzustellen
- Die Jahresrechnung vorzulegen
- Den Jahresbeitrag festzulegen
- Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen
- Ordnungsgebühren gegen Mitglieder wegen Versäumnissen und Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane zu verhängen.
- Den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen
- Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bestellen
- Leistungsprüfungen und sonstige Veranstaltungen anzusetzen
- Wichtige Angelegenheiten, insbesondere Kauf- oder sonstige Rechtsgeschäfte zu besorgen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden.
- Beschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Jugendvertreter haben kein Stimmrecht. - Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden, sie soll innerhalb der ersten drei Monate nach Schluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden. Die Tagesordnung hierzu wird vom Vorsitzenden festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten.
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Vorlage der vom Kassenführer aufgestellten Jahresabschlussrechnung.
- Bericht des Rechnungsprüfers.
- Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorsitzenden.
- Wahlen
- Geplante Veranstaltungen
- Anträge der Mitglieder
- Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern acht Tage vorher schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben und im Gemeindemitteilungsblatt zu veröffentlichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf dem schnellsten Weg schriftlich bekannt zu machen. - Anträge der Mitglieder sollen mindestens 2 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:
- Jährliche Wahl des Rechnungsprüfers aus dem Kreis der Mitglieder, der die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht aufzustellen hat.
- Änderungen der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Entscheidung über Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss
- Auflösung des Vereins
- Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher (absoluter) Mehrheit; bei Stimmengleichheit geben die Vorsitzenden den Ausschlag. Dasselbe Verfahren gilt für die Wahlen; sie können auch durch Zuruf erfolgen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Diese kann von den Vorsitzenden, wenn sie diese für notwendig halten, jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden, schriftlichen Antrag gestellt haben. Bezüglich Ort, Zeit und Tagesordnung findet § 9 Anwendung.
§ 11 Jahresabschluss
Eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfer ist mit der Bestätigung, dass Jahresabschluss und Bericht von der Mitgliederversammlung genehmigt sind, dem WLSB vorzulegen.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens Zweidritteln sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, ist sechs Wochen später wiederholt eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen. Diese kann mit einfacher (absoluter) Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rot am See, die es unmittelbar und ausschließlich zur sportlichen Förderung der Jugend zu verwenden hat.
Satzung des Reit- und Fahrvereins Rot am See e. V. vom 5. Juli 1958 mit den Änderungen vom 11. Juli 1961, 27.Feb. 1965, 12. Apr. 1989, 19. Feb. 1994, 13. Jan. 1995, 17. Apr. 1998, 23. Apr. 2004 und 28. März 2014